Alle, welche mit einem
motorbetriebenen Fahrzeug fahren.
Zum Beispiel: Autofahrer, Lastwagenfahrer, Motorradfahrer usw.
Gilt aber auch für Velofahrer, Trottinetfahrer, Skateboarder, Inline Skater,
Streetboarder usw.
Überschreitung | Innerorts | Ausserorts
und auf Autostrassen |
Autobahn |
um 01-05 km/h um 06-10 km/h um 11-15 km/h um 16-20 km/h um 21-25 km/h über 25 km/h |
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Stationäre Geschwindigkeitsmessungen und fest-installierte Radar-Messstellen:
- 5 km/h bei einem Messergebnis bis 101 km/h
- 6 km/h bei einem Messergebnis bis 101 km/h bis 150 km/h
- 7 km/h bei einem Messergebnis ab 151 km/h
Nachfahrmessungen (direkt vom Gerät ausgewertet), bei einer Nachfahrstrecke
von:
- 500 Metern unter 100 km/h 15 km/h Abzug,
über 100 km/h 15 % Abzug
- 1000 Metern unter 100 km/h 10 km/h Abzug,
über 100 km/h 10 % Abzug
- 2000 Metern unter 100 km/h 8 km/h Abzug,
über 100 km/h 8 % Abzug
Lasermessungen:
- bis 100 km/h 3 km/h Abzug
- 101 - 150 km/h 4 km/h Abzug
- über 151 km/h 5 km/h Abzug
Eine Verwarnung bzw. ein Ausweisentzug kann (muss
nicht in jedem Fall) ab einer Überschreitung von 16 km/h innerorts,
von 21 km/h ausserorts und von 26 km/h auf der Autostrasse/Autobahn angeordnet
werden.
Die Geschwindigkeitsübertretungen sind Nettowerte nach Abzug der Sicherheitsmarge.
Fallweise können bei schweren Überschreitungen zusätzlich noch
Freiheitsstrafen verfügt werden.
Wichtige zusätzliche Faktoren für die Beurteilung sind hier ausserdem
der automobilistische Leumund, die Witterungs- und Strassenverhältnisse,
das Verschulden und die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises.
Den gesamten Ordnungsbussenkatalog der Schweiz können Sie hier einsehen.
In der Schweiz beginnt jetzt an verschiedenen Orten die sogenannte Distanzmessung. Dabei beginnt die Geschwindigkeitsmessung an einem bestimmten Ort (z.B bei einem Tunnelanfang) und endet an einem anderen Ort (z.B. am Tunnelende. Die gefahrene Zeit zwischen den 2 Punkten dient zur Berechnung der Geschwindigkeit.
Wird die vorgeschriebene Geschwindigkeit überschritten, erfolgen Bussen wie oben beschrieben.
Ab 1. Juni 2012 müssen Sie für Fahrten in Frankreich ein Alkohol-Selbsttest mitführen.
Ab 1. Januar 2013 gelten neu die Rasergesetze. Folgende Geschwindigkeitsübeertretungen gelten als Raserdelikt:
- in der 30km/h-Zone: um 40 km/h
- innerorts (50km/h): um 50km/h
- ausserorts (80km/h): um 60km/h
- auf Autobahnen (120km/h): um 80 km/h
Die Strafen für Temposünder sind drastisch. Führerausweisentzug für 2 Jahre. Im Wiederhokungsfall für immer. Es gilt auch eine verschärfte Strafandrohung. Es können Freiheitsstrafen von einem bis 4 Jahre ausgesprochen werden. Zudem kann auch das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden.
Ab 2014 kostet Fahren in der Schweiz ohne Licht am Tag 40 Franken
Vom 15. Mai bis und mit 14. Oktober 2014 dürfen Sie in Italien bestimmte Winter- und Ganzjahresreifen (jeweils M+S) nicht mehr nutzen. Es sind Bussen von 419 bis 1682 Euro, sowie eine allfällige Beschlagnahme Ihres Fahrzeuges durch die italienischen Behörden vorgesehen.
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Halterhaftung bei Bussen:Es gilt: Grundsätzlich haftet der Halter des Autos.
Das heisst: Wurde man bei zu schneller Fahrt geblitzt, von der Polizei aber nicht gleich angehalten, kann man im Nachhinein nicht mehr behaupten, ein anderer Lenker sei gefahren. Da man in einem Strafverfahren Verwandte oder Lebenspartner und sich selbst nicht belasten muss, konnte die Polizei den fehlbaren Lenker in vielen Fällen nicht eruieren. Das ist ab 1. Januar 2014 vorbei. Dann gilt: Kann der Lenker von der Polizei nicht eruiert werden oder wird vom Fahrzeughalter nicht genannt, muss der Halter die Busse selbst bezahlen. Ausnahme: Das Fahrzeug war nachweisbar gestohlen
Fahren mit Licht am Tag:Ab 1. Januar 2014 müssen alle Motorfahrzeuge, ausser Velos, E-Bikes, Mofas und Oldtimer bis und mit Immatrikulation 1969, am Tag mit Licht fahren. Als Licht am Tag gelten separate, mit der Zündung einschaltende Tagfahrlichter oder Abblendlicht. Unzulässig dagegen ist Stand- oder Nebellicht. Erwischt man Sie ohne Licht am Tag an Ihrem Fahrzeug, bezahlen Sie eine Busse von 40 Franken.
Tiefere Promillegrenze:Neulenker müssen ab Neujahr während ihrer dreijährigen Probezeit ebenso auf Alkohol am Steuer verzichten, wie Fahrlehrer, Begleitpersonen auf Lernfahrten oder Berufschauffeure. Neu gilt für all diese ein Grenzwert von 0,1 statt wie bisher 0,5 Promille.